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Betriebsprüfung in der Gastronomie:

Vermeiden Sie häufige Fehler und damit unangenehme Kosten

Wenn Selbständige ihren Buchführungspflichten nicht oder nur unzureichend nachkommen, kommt es spätestens bei der Betriebsprüfung zu Streit. Die Abgabenordnung (AO) legt fest, dass die Buchführung so beschaffen sein muss, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.


Mögliche Prüfungsanlässe sind:

  • Vorsteuererstattung oder außergewöhnliche hohe Vorsteuerbeträge (z. B. durch eine höhere Anschaffung wie ein Firmenfahrzeug)

Tipp: Begründung zusammen mit ein, zwei der größeren Eingangsrechnungen in Kopie beifügen

  • Grundstücksveräußerungen oder -entnahmen
  • Betriebsaufgabegeringe Gewinne (zuwenig Einnahmen, die über einen längeren Zeitraum den Lebensstandard nicht erklären lassen)

Tipp: Begleitschreiben, wie man derzeit den Lebensunterhalt bestreitet (z. B. Erbschaft) bringt Klarheit

  • langjährige Verluste
  • Vermögenszuwachs, der nicht dem Einkommen entspricht
  • starke Umsatzschwankungen
  • Änderungen der Rechtsform, abweichende Rechnungsjahre, Unternehmensnachfolge
  • beschuldigte Angestellte, illegale Beschäftigteeine
  • größere Nachzahlung aus einer bereits durchgeführten früheren Prüfung
  • Extreme Abweichungen der Branchen-Kennzahlen
  • Hinweis von geprüften Geschäftspartnern (Rechnung aus der Lieferantenbuchhaltung)
  • Anzeigen von verärgerten Mitmenschen (Expartnerin, entlassenen Mitarbeitern, Geschäftspartnern)


§ 158 Abgabenordnung – Beweiskraft der Buchführung

Die Buchführung (Vorgaben aus §§ 140 bis 148) sind der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit es keinen Anlass gibt, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.


Der Fokus des Prüfers ist also darauf, ob die Buchführung fehlerhaft ist. Denn nur wenn feststeht, dass das Buchfürhungsergebnis fehlerhaft ist, ist eine (Teil-)Schätzung möglich.


In Bargeldbetrieben ist das besondere Augenmerk auf ein ordnungsgemäßes Führen der Kasse gerichtet. Schwierig wird es, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen nicht vorlegen kann oder die Aufzeichnungen nicht den Vorgaben einer ordnungsgemäßen Buchführung entsprechen. Kann die Buchführung nicht überprüft werden, wird sie verworfen und es wird geschätzt.


Bei einer Schätzung werden alle Umstände berücksichtiget, die dafür von Bedeutung sind, um eine Besteuerungsgrundlage zu schaffen. Diese wird aufgrund von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen ermittelt, die mit der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit zutreffen und damit der Wirklichkeit am nächsten kommen dürften.


Wie kommt der Betriebsprüfer zu seinen Wahrscheinlichkeitswerten (z. B. in der Gastronomie):

  • Internetrecherche im Vorfeld (Öffnungszeiten, Sitzplätze, Preise, Events)
  • Interviews mit Gästen („da ist immer voll“, „sehr teuer“, …- )
  • Betriebsprüfer macht Testkäufe
  • Informationsbroschüren werden besorgt
  • Branchenerfahrung
  • Richtsatzsammlung (RSS), Zentrale Fahndungsnachrichten)


Einige Grundannahmen werden auch grob geschätzt, wie z. B. der Anteil von Getränken zu Speisen ist (z.B. 30/70).


Wir als Ihr Steuerberater können Sie wie folgt unterstützen:

  • Prüfungscheck vor oder bei der Erstellung Ihres Jahresabschlusses
  • Sichtung insbesondere der Z-Bons
  • Überprüfung des Zahlenmaterials auf Plausibilität
  • Herstellung der Prüfer-CD
  • Beratung bei Mitarbeiterentlassung (Bemühen um ein faires Miteinander)


Gerne unterbreiten wir Ihnen ein Angebot und besprechen mit Ihnen die weiteren Schritte – vereinbaren Sie einen Termin unter 09073/ 91090 oder mit unserem Kontakt Formular.