Behandlung von Reisekosten und -vergütungen
Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der letzte Tätigkeitsort im Ausland maßgeblich.
Bei mehrtägigen Reisen in verschiedene Staaten gilt für die Ermittlung der Pauschale am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen folgendes:
- Bei der Anreise vom In- in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24:00 Uhr Ortszeit erreicht wird.
- Bei der Abreise vom Aus- in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
- Für die Zwischentage ist entscheident, welcher Ort vor 24:00 Uhr Ortszeit erreicht wird.
Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, gilt für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale.
Bei der Kürzung der Verpflegungspauschale gilt folgendes:
Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber, oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten, ist die Kürzung tagesbezogen vorzunehmen.
Dok.-Nr. 5235790
Bundesministerium der Finanzen,
IV C 5 - S-2353/08/10006:006
Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 09.12.2015