Profitieren Sie von unserer Expertise!
GWG Abschreibung:

Poo- oder Sofortabschreibung?

Große Investitionen eines Unternehmens werden in der Regel über mehrere Jahre abgeschrieben. Beim Kauf von Gegenständen die wenig kosten (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zwischen 150,00 und 1.000,00 €), kann der Aufwand ohne lange Abschreibungszeit beim Finanzamt geltend gemacht werden. Der Kaufpreis kann in der Buchhaltung entweder sofort oder in einer sogenannten „Sammelabschreibung“ berücksichtigt werden.


Je nach Betragshöhe kann zwischen drei Abschreibungsvarianten unterschieden werden:


  • Kaufpreis bis 150,00 €

Dieser Betrag kann sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden. Dabei entsteht keinerlei Aufzeichnungspflicht.

  • Kaufpreis von 150,01 € bis 410,00 €

Hier kann individuell entschieden werden, ob die Ausgabe sofort oder mit der Bildung eines Sammelpostens abgezogen wird. Diese Ausgaben müssen mit Datum, Betragshöhe und der Bezeichnung des jeweiligen Gutes aufgeführt werden.

  • Kaufpreis 410,01 € bis 1.000,00 €

Der Aufwand wird gleichmäßig auf 5 Jahre abgeschrieben. Es entsteht dabei keinerlei Aufzeichnungspflicht.


Es gelten jeweils die Nettoanschaffungskosten.


Bei der Sammelabschreibung (auch Poolabschreibung) werden die in einem Wirtschaftsjahr angeschafften bzw. hergestellten geringwertigen Wirtschaftsgüter gesammelt und in einem Pool zusammengefasst. Diese werden dann auf 5 Jahre verteilt mit je 20 % abgeschrieben. Wird in einem Wirtschaftsjahr ein Pool gebildet, müssen alle in diesem Wirtschaftsjahr angeschafften GWG (zwischen 150,01 und 410 €) darüber abgeschrieben werden. Einzelne Wirtschaftsgüter dieser Kategorie in diesem Jahr sofort abzuschreiben, ist dann nicht mehr möglich.


Bei Beträge zwischen 150,01 und 410,00 € müssen Sie sich also entscheiden, ob Sie den Sofortabzug wählen oder lieber die Sammelabschreibung, d. h. welche Variante für Sie steuergünstiger ist.


Sie haben Fragen? Unter 09073/91090 helfen wir Ihnen gerne weiter? Oder verwenden Sie das Kontaktformular.