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Anmeldung bei Betriebsgründung:

Notwendige Anmeldungen bei Betriebsgründung

Die Anmeldung eines Unternehmens wird durch die Art der Tätigkeit bestimmt: Nachfolgend die Übersicht:


Gewerbeanmeldung

Außer Freiberufler (Rechtsanwälte, Ärzte oder Künstler) müssen alle per Gesetz ein Gewerbe anmelden. Dies geschieht beim Gewerbeamt. Eine Anmeldung dort ist Pflicht, notwendig hierfür ist der Personalausweis bzw. Pass sowie eventuell besondere Genehmigungen.Eine Kopie geht von dort in der Regel automatisch an:


  • die Industrie- und Handelskammer
  • die Handwerkskammer (bei Handwerksberufen)
  • die Berufsgenossenschaft
  • das Finanzamt


Finanzamt

Ihre Steuerpflicht als Selbständiger fängt mit dem Fragebogen des Finanzamtes an. Sie erhalten ihn bei der Anmeldung im Internet samt Ausfüllhilfe unter  www.formulare-bfinv.de oder direkt beim Finanzamt. Nach Einreichung erhalten Sie dort auch die Steuernummer, ebenso werden die Steuervorauszahlung festgelegt. Für den Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt empfiehlt sich das Lastschrifteinzugsverfahren.


Sozialversicherungen

Gibt es Mitarbeiter? Dann ist eine Anmeldung bei den Trägern der Sozialversicherungen (Agentur für Arbeit, Krankenkasse und Rentenversicherung) nötig. Diese teilen eine Betriebsnummer zu.


Berufsgenossenschaft

Die gesetzliche Unfallversicherung, die Berufsgenossenschaft, ist eine weitere Sozialversicherung. Bei Beschäftigung von Mitarbeitern müssen diese schriftlich dort mitgeteilt werden.


Handwerkskammer

Bei Gründung eines Handwerkbetriebes hat eine schriftliche Anmeldung bei der Handwerkskammer zu erfolgen.