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Aufbewahrungsfristen:
Aufbewahrungsfristen wichtiger Dokumente
Unternehmer und selbständig Tätige unterliegen bestimmten Aufzeichnungs- und Buchführungpflichten.
Folgende Unterlagen sind (§ 147 der AO) geordnet 10 Jahre aufzubewahren:
- Bücher und Aufzeichnungen, Inventare
- Jahresabschlüsse
- Lagerberichte
- die Eröffnungsbilanz (mit den erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen)
- Buchungsbelege
- Zollunterlagen
- alle weiteren Unterlagen (sofern sie für die Besteuerung von Bedeutung sind)
Die zehnjährige Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgt ist.
Eine 6-jährige Aufbewahrungsfrist gilt für:
- Handels- und Geschäftsbriefe
- Wiedergabe der abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe
Auch hier beginnt die Aufbefahrungsfrist jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist.
Ausnahme:
Die oben genannten Fristen gelten nicht, wenn z. B. ein Festsetzungsverfahren läuft oder weil ein Gerichtsverfahren anhängig ist (Ablaufhemmung § 147 Absatz 3, Satz 3 AO).
Steuerrelevante Unterlagen sollten zum Jahreswechsel nur in Absprache mit dem Steuerberater vernichtet werden.
Informieren Sie sich
hier eingehender zum Thema Verträge.