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Rahmenbedingungen Kreditgesetze:

Rahmenbedingungen Kreditgesetze

Hauptzwecke des Kreditwesengesetz (KWG) sind:


  • die Sicherung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft
  • der Schutz der Gläubiger von Kreditinstituten vor Verlust ihrer Einlagen


Basel I, II und III

Als Basel I (auch: Basler Akkord) werden die Regelungen des Basler Ausschusses zur ersten Basler Eigenkapitalvereinbarung von 1988 bezeichnet. Anlass war die Besorgnis der Zentralbankpräsidenten der G10-Länder, dass das Eigenkapital der weltweit wichtigsten Banken auf ein gefährliches Niveau gefallen war.

Der Terminus Basel II bezeichnet die Gesamtheit der Eigenkapitalvorschriften, die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht in den letzten Jahren vorgeschlagen wurden.

Der Begriff Basel III bezeichnet ein Reformpaket des Basler Ausschusses der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) für die bereits bestehende Bankenregulierung Basel II


Gesetzliche Regelungen bezüglich Ratenkredite

Ratenkredite an Privatpersonen gelten in Deutschland als Verbraucherdarlehen. Dadurch hat der private Kreditnehmer das Recht des Widerrufs. Paragraph 488 BGB und 489 BGB regelt das Verfahren von Ratenkredite an Privatpersonen. Innerhalb zwei Wochen kann der Kreditnehmer dem Kreditvertrag widersprechen. Der bereits ausgezahlte Kredit muss allerdings ohne Verzug zurückgezahlt werden. Geregelt sind unter anderem die Angaben des Effektivzinses und Vorgaben zu Schriftformen. Kündigungsverfahren zu Ratenkrediten sind ebenfalls detailliert geregelt.


BGB §488 – Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.


(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu entrichten.


(3) Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückerstattung berechtigt.


BGB §489 – Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen,

1. wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet, kündigen;

2. wenn das Darlehen einem Verbraucher gewährt und nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten;

3. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung.


(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.


(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers nach Absatz 1 oder Absatz 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.


(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.


Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind betroffen:

Der Kreditvertrag unterliegt den Bestimmungen des Schuldrechts der §§488ff. BGB. Da das Schuldrecht allgemein den Vertragsparteien Vertragsfreiheit zubilligt, sind hier nur die gesetzlichen Mindestanforderungen verankert. Danach ist Darlehen (das Gesetz spricht immer von „Darlehen“) ein schuldrechtlicher Vertrag, der die Übertragung von Geld (oder anderen vertretbaren Sachen) in das Eigentum des Darlehensnehmers sowie dessen Rückzahlungsverpflichtung umfasst. Damit kommt der Kreditvertrag erst zustande, wenn ein rechtswirksames Angebot des Kreditgebers und eine ebenso wirksame Annahmeerklärung des Kreditnehmers als übereinstimmende Willenerklärung im Sinne von § 145 BGB vorliegen.

Ist der Kreditvertrag rechtswirksam zustande gekommen, müssen beide Parteien für seine Erfüllung sorgen. Der Kreditgeber ist zur Kreditauszahlung (erst) verpflichtet, wenn die vereinbarten Auszahlungsvoraussetzungen durch den Kreditnehmer und/oder Dritte erfüllt wurden. Hierzu gehören insbesondere etwaige Legitimationsnachweise, rechtswirksame Bestellung von vereinbarten Kreditsicherheiten und sonstige Nachweise. Wurden diese Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt, entsteht ein Anspruch des Kreditnehmers auf Auszahlung, der selbständig abtretbar/verpfändbar oder pfändbar ist (§§ 398 ff. BGB).

Darüber hinaus gelten verschiedene Spezialgesetze und -bestimmungen wie die Preisangabenverordnung oder die Bestimmungen des sog. „Geldwäschegesetzes“. Regelmäßig beziehen die Kreditinstitute in die Kreditverträge ihre AGB ein, die generelle Bestimmungen enthalten und wegen der Einbeziehung in die Kreditverträge dort nicht mehr besonders erwähnt werden müssen.

Vertragsbestandteile

Neben der Auszahlungsverpflichtung des Kreditgebers und der Rückzahlungspflicht des Kreditnehmers als Hauptpflichten beinhaltet der Kreditvertrag eine Vielzahl weiterer Vertragsbestandteile, Abreden und Klarstellungen, die zumeist durch den Kreditnehmer zu erfüllen oder zu beachten sind. Hierzu gehören insbesondere

Kreditart und Kreditbetrag

Die Kreditart entscheidet über die Verfügbarkeit und Rückzahlungsform des Kredits. Bedeutende Kreditarten sind Kontokorrentkredit, Dispositionskredit, mittel- und langfristige Kredite (Konsum-, Investitions- oder Immobilienfinanzierung) oder die Übernahme von Bürgschaften/Garantien (sog. Avalkredit). Der Kreditbetrag wird nebst Währungsangabe besonders erwähnt und bildet die Obergrenze der Kreditgewährung.