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Selbstanzeige:

Steuerliche Berichtigungen und Selbstanzeige

Immer wieder tauchen bekannte Persönlichkeiten in der Presse im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung auf.


Neben dem Medienhype und dem damit verbundenen Volkszorn zeigt dies:Man darf den Blick auf ganz praktische Probleme des Steuerrechts, die steuerlichen Grauzonen sowie das Risiko gerade für Unternehmer durch Fehler in ihren Steuerunterlagen nicht außer Acht lassen.


 „Wer schludert, macht sich schnell der Steuerhinterziehung schuldig“, meint dazu der Prof. in Wirtschafts- und Steuerstrafrecht Wolfgang Joecks. Er kennt Fälle, in denen die verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung um einen Tag! ein Steuerstrafverfahren ins Rollen gebracht hat. Früher hat da das Finanzamt großzügig ein Auge zugedrückt. Heute wertet es der Gesetzgeber als Steuerhinterziehung. Auch eine erst am Jahresende korrigierte Umsatzsteuermeldung kann durchaus mal schnell Probleme mit dem Fiskus bereiten.


Der Pfad zwischen legaler Steueroptimierung, leichtfertiger Steuerverkürzungen und strafbarer Steuerhinterziehung ist sehr schmal. Eine unrichtige Erklärung ist erst einmal ein Bußgeldtatbestand. Wer ohne böße Absicht handelte und Fehler nachträglich feststellt, kann- am Besten mit Hilfe des Steuerberaters – eine Berichtigung vornehmen und die Steuern plus Zinsen nachzahlen. Ein Bußgeld (z.B. 150.000 € bei 1 Mio. hinterzogenen Steuern) muss derjenige bezahlen, dem dies bei größeren Summen passiert.


Mit einer Strafanzeige muss derjenige rechnen, der bewußt falsche Angaben gemacht, Beläge gefälscht oder steuerpflichtige Umsätze nicht verbucht.


Straffrei bleibt nur, wer rechtzeitig eine Selbstanzeige stellt. Ohne die fachkundige Hilfe eines Steuerberaters kann solch eine Anzeige aber mehr schaden als nützen.


Um straffrei auszugehen, muss die Selbstanzeige vor Bekanntgabe einer Prüfunganordnung oder das Erscheinen eines Betriebsprüfers erfolgt sein. Nach Entdeckung des „Fehlers“ bzw. nach einem bereits eröffneten Straf- oder Bußgeldverfahrens ist eine Selbstanzeige nichtig.


Nach Rücksprache mit unserem kooperierenden Rechtsanwalt setzen wir für Sie die Selbstanzeige auf und fertigen für Sie die Berichtigungen für das Finanzamt.


Bei Fragen oder in einem aktuellen Fall in Ihrem persönlichen Umfeld können Sie mich jederzeit unter meinem direkten Anschluss Tel. 09073/91 057 erreichen.


Ihr


Joachim Matheis