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Pfändungen:
Pfändungen und Abtreungen
Nicht jeder Anspruch eines Gläubigers führt auch automatisch zu einem Durchsetzen der Forderung. Zahlt der Gläubiger nicht, muss stattliche HIlfe in Anspruch genommen werden. Dies geschieht dann mit einer Zwangsvollstreckung, deren Durchfürhbarkeit ind er Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt ist.
Sach- bzw. Forderungspfändungen
Grundsätzlich wird zwischen Sach- undForderungspfändungen unterschieden. Bei der Sachpfändung werden verwertbare Gegenstände gepfändet und im Rahmen einer Zwangsversteigerung veräußert. Dieser Erlös wird dem bzw. den Gläubigern ausgezahlt. Bei einer Forderungspfändung wird eine angebliche Geldforderung des Schuldners gegenüber einem Dritten gepfändet.
Voraussetzung für die Pfändung von Arbeitseinkommen ist der von einem Vollstreckungsgericht ausgestellte Pfändungs- und Überweisungsbeschlus.
Jede Vollstreckung liegt ein sogenannter Titel zu Grunde. Dies sind zum Beispiel:
- Gerichtsurteile
- Vollstreckungsbescheide
- Prozessvergleiche
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse
- Unterhaltsbeschlüsse
- Notarielle oder gerichtliche Urkunden
- Einstweilige Anordnungen
- Vollstrreckbare Schiedssprüche
Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen unterscheident man zwischen der Brutto-Methode und der Netto-Methode. Bei der Brutto-Methode werden Steuern und Sozialversicherung in der gesamt anfallenden Höhe vom Gesamteinkommen abgezogen.
Die Netto-Methode sieht wie folgt aus:
Gesamtbruttoverdienst
./. Urlaubsgeld (unpfändbar)
./. Überstundenvergütung (halbpfändbar)
= (fiktives) pfändungsrelevantes Brutto-Einkommen
./. Steuer-/ Sozialversicherungsabzüge aus diesem fiktiven
pfändungsrelevanten Brutto-Einkommen (fiktive Berechnung)
= pfändungsrelevanter Netto-Verdienst
Sie haben Fragen zur Berechnung des pfändbaren Betrages oder möchten spezielle Sachverhalte abklären? Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung.